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GmbH-Geschäftsführer: Das unterschätzte ASVG-Risiko

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern zählt zu den Bereichen, in denen eine auf den ersten Blick naheliegende Einordnung rasch zu einem falschen Ergebnis führen kann. Entscheidend ist, die gesetzlich vorgegebene Prüfreihenfolge einzuhalten. Zunächst ist zu untersuchen, ob eine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt. Scheidet diese aus, ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer als Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert ist. Erst wenn auch dieser Tatbestand nicht greift, stellt sich die Frage nach einer Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. Erst danach kommt schließlich eine GSVG-Pflichtversicherung als „neuer Selbständiger“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Betracht. Gerade diese Zwischenschaltung des § 4 Abs. 4 ASVG wird in der Praxis leicht übersehen.

Bei Fremdgeschäftsführern besteht ein besonderes Risiko. Mangels gesellschaftsrechtlicher Beteiligung kann § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Wird aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsführerverhältnisses zwar ein echtes Dienstverhältnis verneint, bedeutet dies daher noch keineswegs, dass der Geschäftsführer automatisch dem GSVG unterliegt. Vielmehr gelangt man im nächsten Prüfschritt zu § 4 Abs. 4 ASVG. Beim Fremdgeschäftsführer ist die „Gefahr“ einer ASVG-Pflichtversicherung groß: entweder als echter oder als freier Dienstnehmer. 

Vorsicht auch bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Bemerkenswert ist, dass das Risiko einer ASVG-Pflichtversicherung nicht auf Fremdgeschäftsführer oder nur gering beteiligte Geschäftsführer beschränkt ist. Vielmehr kann § 4 Abs. 4 ASVG aufgrund einer seit 2024 geänderten Rechtsansicht der ÖGK auch bei einem Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50 %, mehr als 50 % oder sogar 100 % relevant werden. Zwar kann bei einer entsprechend hohen Beteiligung ein echtes Dienstverhältnis ausscheiden, damit ist die sozialversicherungsrechtliche Prüfung aber noch nicht beendet. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG nicht greift. Zwei Fallgruppen verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Die GmbH ist nicht Mitglied der Wirtschaftskammer.
  • Der Geschäftsführer ist nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar an der GmbH beteiligt.

Gerade Holdingstrukturen können damit eine unerwartete sozialversicherungsrechtliche Folge auslösen. Hält beispielsweise ein Geschäftsführer 100 % der Anteile an einer Holding-GmbH und hält diese wiederum 100 % an der operativen GmbH, besteht gegenüber der operativen Gesellschaft lediglich eine mittelbare Beteiligung. Nach der derzeitigen Vollzugspraxis der SVS führt eine solche indirekte Beteiligung nicht zur Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Ist gleichzeitig auch die Holding mangels entsprechender Gewerbeberechtigung kein Wirtschaftskammermitglied, kann die GSVG-Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowohl auf Ebene der Holding als auch auf Ebene der operativen Gesellschaft ausscheiden.

Genau an dieser Stelle liegt die besondere Beratungsfalle: Dass ein mit 50 %, 75 % oder sogar 100 % beteiligter Geschäftsführer aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung kein echter Dienstnehmer sein kann, schützt ihn nicht automatisch vor einer ASVG-Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG. Fällt § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG aufgrund fehlender unmittelbarer Beteiligung oder fehlender Wirtschaftskammermitgliedschaft aus, muss als nächster Schritt zwingend § 4 Abs. 4 ASVG geprüft werden. Liegen dessen Voraussetzungen vor, kann daher selbst ein wirtschaftlich letztlich zu 100 % beteiligter Geschäftsführer als freier Dienstnehmer ASVG-pflichtversichert sein. Die Annahme „wesentlich beteiligt = jedenfalls GSVG“ ist daher gerade bei Holdingkonstruktionen gefährlich.

Tipp: Bei Umgründungen und der Errichtung von Holdingstrukturen sollte die bisherige sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers daher nicht ungeprüft fortgeschrieben werden. Eine bislang eindeutige Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG kann durch den Wegfall der unmittelbaren Beteiligung ihre Grundlage verlieren. Anschließend ist die gesamte Prüfkette, insbesondere § 4 Abs. 4 ASVG, neuerlich zu durchlaufen.