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Lohnsteuerbegünstigung für ausländische Abfertigungen

In der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 25.02.2026, RV/3100205/2024) wurde die steuerliche Behandlung einer Abfindung nach deutschem Kündigungsschutzrecht behandelt. Sowohl das BFG als auch der Verwaltungsgerichtshof erkennen grundsätzlich an, dass ausländische gesetzliche Abfertigungen unter die Begünstigung des § 67 Abs. 3 EStG fallen können. Bereits frühere BFG-Entscheidungen zu einer italienischen Abfertigung sowie zu einer deutschen Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz gingen in diese Richtung.

Unklar erscheint, ob die Begünstigung auf das Ausmaß einer fiktiven österreichischen gesetzlichen Abfertigung begrenzt werden muss. Die Vorgaben des VwGH (23.10.2024, Ra 2022/15/0076) scheinen in diese Richtung zu gehen. Sowohl frühere BFG-Entscheidungen als auch der Gesetzeswortlaut des § 67 Abs. 3 EStG sehen hingegen keine derartige Höchstgrenze vor (siehe Höfle, in: SWK-Heft 14/15 vom 25.05.2026, S. 672–677). Der Anlassfall ging im zweiten Rechtsgang nicht mehr zum VwGH. 

Weiterhin unklar erscheint die Abgrenzung zwischen beendigungskausalen Zahlungen (insbesondere freiwilligen Abfertigungen) nach § 67 Abs. 6 EStG (begünstigt mit 6% Lohnsteuer) und sogenannten Abgangsentschädigungen (volle Tarifversteuerung). Während die Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung zur Qualifikation als Abgangsentschädigung tendiert, scheint die VwGH-Rechtsprechung zusätzliche Zahlungen bei einer ordnungsgemäßen Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses eher steuerbegünstigt nach § 67 Abs. 6 EStG einzuordnen und Abgangsentschädigungen nur dort zu sehen, wo ein Herauskauf aus befristeten und insofern unkündbaren Dienstverhältnissen erfolgt (siehe Höfle, in: ASoK, 2/2021, S. 64ff.).

Im Ertragssteuerrecht kann die Qualifikation als Abgangsentschädigung gegenüber einer freiwilligen Abfertigung hingegen vorteilhaft sein, wenn es um die steuerliche Abzugsfähigkeit (§ 20 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG) von solchen Zahlungen geht.

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