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Aktivitätsfreibetrag: Steuerfreies Arbeiten ab dem Regelpensionsalter

Mit der neuen Aktivpension wird das Arbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters ab 2027 steuerlich und sozialversicherungsrechtlich attraktiver (Nationalratsbeschluss vom 23.09.2026). Wer das Regelpensionsalter erreicht hat und weiterhin beruflich tätig ist, kann von zwei wesentlichen Begünstigungen profitieren:

  • Steuerfreibetrag bis 1.250 Euro pro Monat für Monate mit Erwerbstätigkeit
  • Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen, wobei die konkrete Entlastung von der Art der Erwerbstätigkeit abhängt

Die Begünstigungen gelten sowohl für Personen, die bereits eine Alterspension beziehen, als auch für Pensionsaufschiebende.

Steuerfreibetrag: bis zu 1.250 Euro monatlich

Der Aktivitätsfreibetrag (§ 105a EStG) beträgt bis zu 1.250 Euro für jeden Monat, in dem nach Erreichen des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei Pensionsbeziehern sind dafür grundsätzlich mindestens 34 (Frauen) bzw. 40 (Männer) Versicherungsjahre erforderlich, wobei ggf. ein Nachkauf von Schul-/Studienzeiten möglich ist. Pensionsaufschiebende und Bezieher einer Teilpension benötigen keine Mindestversicherungszeit. Arbeitnehmer können den Freibetrag bereits über die laufende Lohnverrechnung berücksichtigen lassen.

Weniger Pensionsversicherungsbeiträge

Zusätzlich bringt die Aktivpension eine Entlastung bei den Pensionsversicherungsbeiträgen. Bei echten und freien Dienstnehmern entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung, während der Arbeitgeber seinen Anteil weiterhin entrichtet (§ 51 Abs. 7 ASVG). Auch Selbständige profitieren: Bei GSVG-Versicherten reduziert sich der Pensionsversicherungsbeitrag ab 2027 von 18,50 % auf 10,18 % (§ 27 Abs. 6 GSVG).

„Echte“ Mitarbeit oder eheliche Beistandspflicht?

Die neuen Regelungen können auch für mitarbeitende Angehörige interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Gerade bei selbständig Erwerbstätigen kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob eine bisher unentgeltliche Unterstützung des Ehepartners künftig im Rahmen eines entgeltlichen Vertragsverhältnisses erfolgen kann. 

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